Lieferung mangelhafter Parkettstäbe gibt keinen Anspruch auf Kostenersatz für Parkettneuverlegung

BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VIII ZR 211/07

a) Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.

b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 4. November 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten, einer Holzhändlerin für den Haus- und Gartenbereich, 37,83 Quadratmeter zweischichtige, nicht von der Beklagten hergestellte Buchenparkettstäbe sowie 24,30 Meter Sockelleisten zum Preis von 1.514,22 €. Er ließ die Parkettstäbe von einem Parkettleger im Wohn- und Esszimmer seines Hauses verlegen. Danach stellte sich heraus, dass sich auf etwa der Hälfte der verlegten Fläche die Buchendecklamelle der Parkettstäbe von der darunter liegenden Weichholzschicht ablöste. In einem vom Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige fest, dass dies auf einen Produktionsfehler – die nicht ausreichende Verklebung der beiden Schichten – im Werk des Herstellers zurückzuführen ist. Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 17. Mai 2005 „den Parkettboden auszutauschen“. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Der Sachverständige hatte die Kosten für die Entfernung des Parketts und für die Lieferung und Verlegung neuer Parkettstäbe auf 3.666,56 € veranschlagt. Diesen Betrag machte der Kläger, der die mangelhaften Parkettstäbe nicht bezahlt hatte, mit Schreiben vom 15. Juni 2006 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Kosten für die Entfernung und Entsorgung des mangelhaften Parketts einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten in Höhe von 569,29 €, lehnte aber weitere Zahlungen ab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des verbleibenden Betrages in Höhe von 3.097,27 € abzüglich des von ihm nicht gezahlten Kaufpreises (1.514,22 €), das heißt Zahlung von 1.583,05 € nebst Zinsen; hierbei handelt es sich um die Kosten für die Verlegung neuer, anderweitig zu beschaffender Parkettstäbe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er die Klageforderung in Höhe eines Betrags von 1.259,70 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Kosten, die mit der Verlegung neuen Parketts verbunden seien. Mit dem Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, dass diese Aufwendungen nicht von dem Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB erfasst seien. Bereits durch den Wortlaut des § 439 Abs. 1 Satz 1 BGB werde klar gestellt, dass die Nacherfüllung auf die Lieferung einer neuen Sache und die Beseitigung des Mangels beschränkt sei. Zudem könne ein Käufer im Wege der Nacherfüllung nur das verlangen, was Inhalt seines ursprünglichen Erfüllungsanspruchs sei. Dementsprechend sei Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs lediglich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache, so wie sie der Verkäufer ursprünglich geschuldet habe. Die Beseitigung weiterer Schäden sei nicht Gegenstand der Nacherfüllung; anderenfalls könnte der Käufer über die Nacherfüllung mehr verlangen, als ihm kaufvertraglich zustehe.

Demnach könne der Kläger – wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe – die von ihm geltend gemachten Kosten für eine Neuverlegung des Parketts nur verlangen, wenn der Mangel von der Beklagten zu vertreten gewesen wäre. Dieses sei nicht der Fall; insoweit sei die Entscheidung des Amtsgerichts vom Kläger nicht angegriffen worden.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht, wie die Revision meint, unmittelbar aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Nacherfüllung. Diese Vorschrift, nach welcher der Käufer Anspruch auf Übernahme der „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“ durch den Verkäufer hat, setzt voraus, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger verlangte zwar zunächst Nacherfüllung, indem er die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2005 aufforderte, bis zum 17. Mai 2005 den Parkettboden auszutauschen. Mit seiner Klage macht der Kläger jedoch keinen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB mehr geltend, sondern einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB oder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Denn die Berechnung des Zahlungsanspruchs in der Klagebegründung geht davon aus, dass der Kläger den bislang nicht gezahlten Kaufpreis für die von der Beklagten gelieferten Parkettstäbe auch zukünftig nicht mehr zu zahlen hat. Daraus ergibt sich, dass der Kläger an dem Kaufvertrag nicht mehr festhält und Nacherfüllung seitens der Beklagten durch Lieferung neuer – mangelfreier – Parkettstäbe nicht mehr verlangt. Damit bewegt sich sein Zahlungsbegehren nicht mehr im Rahmen einer Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, die eine fortbestehende Lieferpflicht der Beklagten und damit auch eine fortbestehende Zahlungspflicht des Klägers voraussetzen würde. Die Lieferung neuen Parketts durch einen Dritten, die der Kläger anstrebt, ist keine Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB. Für eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Verlegung neuer, nicht von ihr zu liefernder Parkettstäbe zu tragen, scheidet § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 und 2 BGB daher als Anspruchsgrundlage aus; ein Erstattungsanspruch kann sich insoweit nur aus § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280, 281 oder § 284 BGB ergeben.

2. Dem Kläger steht wegen der Kosten für die Verlegung neuer, von einem Dritten zu liefernder Parkettstäbe auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB).

a) Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) verletzt hätte.

Zwar waren die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch des Klägers nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB erfüllt, weil die von der Beklagten gelieferten Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 BGB). Dies räumt die Beklagte ein. Sie verlangt dementsprechend auch nicht die Bezahlung der mangelhaften Parkettstäbe.

Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch eine Ausbesserung der schadhaften Parkettstäbe – d.h. eine Erneuerung der Klebeverbindung zwischen den beiden Schichten der Parkettstäbe – war nicht möglich; davon gehen beide Parteien aus. Die an die Beklagte gerichtete Aufforderung des Klägers, den Parkettboden auszutauschen, war auf die Lieferung neuer – mangelfreier – Parkettstäbe gerichtet; dem ist die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines dadurch erforderlich gewordenen Deckungskaufs, der dem Kläger danach zustünde (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB), macht dieser jedoch nicht geltend. Er verlangt nicht Ersatz der Anschaffungskosten für neue Parkettstäbe, sondern begehrt, nachdem ihm die Beklagte die Kosten für die Entfernung des schadhaften Parketts erstattet hat, nur noch die Kosten für eine erneute Verlegung anderweitig zu beschaffender Parkettstäbe. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dies ist nicht der Fall.

aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der rechtswissenschaftlichen Literatur ist allerdings umstritten, ob der Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für deren Einbau in eine andere Sache umfasst, wenn der Käufer die mangelhafte Sache – vor dem Auftreten des Mangels – ihrer Bestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (ZGS 2004, 432) hat dies bejaht und dem Käufer einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Neuverlegung ersatzweise gelieferter Bodenfliesen zugebilligt (ebenso Landgericht Deggendorf, Urteil vom 3. April 2007- 3 O 370/06, juris, mit zustimmender Anmerkung von Schmitz, IBR 2007, 426, und Fischer, juris PR-PrivBauR 2/2008 Anm. 2; ebenso Bamberger/Roth/Faust, BeckOK, Stand 1. Februar 2007, BGB § 439 Rdnr. 18; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, 2007, Rdnr. 621 f.; Terrahe, VersR 2004, 680; Pammler, juris PK-BGB, 3. Aufl., § 439 Rdnr. 48). Die Oberlandesgerichte Köln (ZGS 2006, 77), Stuttgart (Urteil vom 8. November 2007 – 19 U 52/07, n.v., Revision beim Senat anhängig unter VIII ZR 304/07) und Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Februar 2008 – 15 U 5/07, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 70/08) sowie das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 27. April 2007 – 9 S 85/06, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 157/07) haben es dagegen abgelehnt, den Nacherfüllungsanspruch auf diese Kosten zu erstrecken (ebenso MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13; Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215; Thürmann, NJW 2006, 3457; Haedicke, ZGS 2006, 55, 59 f.; Brömmelmeier, JZ 2006, 493, Fn. 7; Seibel, IBR 2006, 140; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 439 f.; Leupertz, BauR 2006, 1648, 1653 f.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 439 Rdnr. 21; Lorenz, ZGS 2004, 408; ders., NJW 2005, 1889, 1895 f.; Bereska, BrPp 2005, 157 f.; AnwKomm-BGB/Büdenbender, 2005, § 439 Rdnr. 27; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 330; Wilmowsky, JuS 2002, Beilage zu Heft 1, S. 22).

bb) Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht angenommen, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe als Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Übergabe und Übereignung mangelfreier Parkettstäbe schuldet und im Zuge der Nacherfüllung auch dann nicht zu deren Verlegung oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet ist, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.

(1) Bei den Nacherfüllungsansprüchen aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221), die allerdings nur so weit gehen, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie – im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige – Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache – nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drs. aaO; BGHZ 162, 219, 227).

Danach hatte die Beklagte dem Kläger nach dessen Aufforderung, den Parkettboden auszutauschen, lediglich Besitz und Eigentum an neuen – nunmehr mangelfreien – Parkettstäben zu verschaffen (§ 439 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 BGB). Die Verlegung der ersatzweise zu liefernden Parkettstäbe schuldete sie im Rahmen der vom Kläger verlangten Nacherfüllung ebenso wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung, mit der sie erstmals den Versuch unternommen hatte, ihre Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu erfüllen. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Kosten der Verlegung mangelfreier Parkettstäbe lässt sich daher nicht damit begründen, dass die Beklagte einer im Rahmen der Nacherfüllung bestehenden Verpflichtung zur Verlegung der ersatzweise zu liefernden Parkettstäbe nicht nachgekommen wäre; eine solche Verpflichtung der Beklagten bestand nach § 439 Abs. 1 BGB nicht.

(2) Der dagegen von der Revision vorgebrachte Einwand, durch die Nacherfüllung solle der Zustand hergestellt werden, in dem sich die Kaufsache befände, wenn sie von Anfang an mangelfrei gewesen wäre, ist – jedenfalls für die hier zu beurteilende Ersatzlieferung – nicht stichhaltig.

Mit dem Institut der Nacherfüllung soll dem Verkäufer eine „letzte“ Chance eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – wenn auch erst im zweiten Anlauf – noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BT-Drs. aaO; BGHZ aaO). Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch entstehen, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten Erfüllungsversuch, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 280 ff. BGB.

Dies gilt nicht nur für einen etwaigen Nutzungsausfall, den der Käufer in der Zwischenzeit durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache erlitten hat (dazu Senatsurteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07, WM 2008, 557, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sondern auch für Kosten, die infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zusätzlich entstehen oder vergeblich aufgewendet wurden, zum Beispiel Zulassungs- und Überführungskosten beim Kraftfahrzeugkauf, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nutzlos geworden sind und für das Ersatzfahrzeug erneut anfallen (vgl. dazu BGHZ 163, 381 ff.), oder – wie im vorliegenden Fall – doppelt entstehende Kosten für die Verlegung zunächst der mangelhaften und sodann der mangelfreien Parkettstäbe. Solche aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache nutzlos gewordenen oder zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand eines Nacherfüllungsanspruchs nach § 439 Abs. 1 BGB. Denn die Nacherfüllung bewahrt den Käufer nicht vor jedweden Vermögensnachteilen, die der Käufer einer mangelhaften Sache im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erleidet, sondern ist darauf beschränkt, die nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Verkäufer geschuldete Erfüllung – wenn auch verspätet – noch zu bewerkstelligen. Über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch gelingt, sind, soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB eingreift, nur nach den allgemeinen Regeln über den Schadens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen (vgl. BT-Drs. aaO, S. 225; vgl. auch BGHZ 163, 381 ff. zum Ersatz vergeblich aufgewendeter Zulassungs- und Überführungskosten eines mangelhaften Kraftfahrzeugs nach § 284 BGB).

(3) Aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Nacherfüllung ist für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision nichts herzuleiten. Aus ihr ergibt sich nicht, dass zu den Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift auch die Kosten der Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstäbe gehören würden. § 439 Abs. 2 BGB hat nur eine Regelung der Aufwendungen – insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – zum Gegenstand, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB durchzuführen, erweitert aber nicht den Leistungsumfang der Nacherfüllung über den in § 439 Abs. 1 BGB bestimmten Umfang hinaus. Bei der Ersatzlieferung mangelfreier Parkettstäbe gehört deren Verlegung, wie ausgeführt, nicht zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB. Denn der Leistungsumfang der nach § 439 Abs. 1, § 433 Abs. 1 BGB geschuldeten Ersatzlieferung ist auf die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Sache beschränkt. Da sich die Pflicht der Beklagten aus § 439 Abs. 1 BGB nicht auf die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe erstreckte, hat sie auch nicht nach § 439 Abs. 2 BGB die dafür entstehenden Arbeitskosten zu tragen.

Die Beschränkung der Kostentragungspflicht nach § 439 Abs. 2 BGB auf den Leistungsgegenstand der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB wird auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. aaO, S. 231) deutlich. Die Regelung des § 439 Abs. 2 BGB hat die Bestimmung des § 476a Satz 1 BGB aF übernommen und entspricht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999). Aus § 476a Satz 1 BGB aF und aus Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geht ebenfalls hervor, dass die Kostentragungspflicht des Verkäufers – nicht anders als bei § 439 Abs. 1 und 2 BGB – sich nur auf das bezieht, was der Verkäufer als „Nachbesserung“ (§ 476a Satz 1 BGB aF) bzw. als „Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes“ (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie) schuldet, und nicht über die in der Nachbesserungsvereinbarung (§ 476a Satz 1 BGB aF) bzw. in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umschriebene Leistungspflicht des Verkäufers hinausgeht.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher im Falle einer Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes; dementsprechend sieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie einen Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung oder unentgeltliche Ersatzlieferung vor. Ziel dieser Regelungen ist es, den Verbraucher durch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung so zu stellen, als hätte der Verkäufer das Verbrauchsgut ursprünglich in vertragsgemäßem Zustand geliefert (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 – Rs. – C 404/06, NJW 2008, 1433, Rdnr. 41 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.; ebenso das dem zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 16. August 2006 – VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200, Tz. 22). Daraus folgt aber nur, dass der Verkäufer nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie alle Kosten zu tragen hat, die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Ersatzlieferung notwendig sind, nicht aber, dass der Verkäufer mehr zu leisten hätte, als zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich ist, und sich etwa die Verpflichtung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe über die Ersatzlieferung mangelfreier Parkettstäbe hinaus auch auf deren Verlegung erstreckte, zu welcher der Verkäufer nach dem Kaufvertrag gerade nicht verpflichtet ist und die deshalb auch nicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gehört.

Vergeblich beruft sich die Revision auf das zu § 467 Satz 2 BGB aF ergangene Senatsurteil vom 9. März 1983 (BGHZ 87, 104 ff.). In dieser Entscheidung hat der Senat die Kosten für die Verlegung mangelhafter Dachziegel als Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB aF angesehen, die der Verkäufer dem Käufer bei einer Wandelung des Kaufvertrages nach dieser Bestimmung verschuldensunabhängig zu erstatten hatte (aaO). Die Vorschrift des § 467 Satz 2 BGB aF ist jedoch im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung gestrichen worden und hat auch keinen Niederschlag in der Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB gefunden. Denn § 439 Abs. 2 BGB ist, wie ausgeführt, nicht auf § 467 Satz 2 BGB aF, sondern auf § 476a Satz 1 BGB aF und auf Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückzuführen (BT-Drs. aaO, S. 231). Die weite Auslegung des Begriffs der Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB aF durch den Senat kann deshalb zur Auslegung des Umfangs der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 und 2 BGB nicht herangezogen werden. Vielmehr sind Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB aF aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr verschuldensunabhängig zu erstatten, sondern jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der Käufer nach § 284 BGB nur unter den dort genannten Voraussetzungen ersetzt verlangen kann (BT-Drs. aaO, S. 144, 225; BGHZ 163, 381, 389 m.w.N.).

(4) Aus dem Hinweis der Revision auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung ist zugunsten des Klägers nichts herzuleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof zum Werkvertrag entschieden, dass als Erfüllungsort der Gewährleistung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (Urteil vom 8. Januar 2008 – X ZR 97/05, NJW-RR 2008, 724, Tz. 13, unter Bezugnahme auf OLG München, NJW 2006, 449 zum kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch). Ob dies ohne Einschränkung auch für die Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn aus dieser Bestimmung des Erfüllungsortes folgt nicht, dass der Verkäufer an diesem Ort im Falle einer Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB mehr schuldete als die Verschaffung von Besitz und Eigentum an der mangelfreien Sache nach § 433 Abs. 1 BGB und etwa dazu verpflichtet wäre, neue Parkettstäbe – entgegen der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag – nicht nur zu übergeben und zu übereignen, sondern auch zu verlegen.

b) Dem Kläger steht wegen der Verlegungskosten ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Beklagte ihre Vertragspflicht, dem Kläger mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen, verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für einen Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit erfüllt, als die von der Beklagten verkauften Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 BGB). Die Beklagte hat jedoch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen der Auffassung der Revision nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie hat den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nach den für das Revisionsverfahren bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Das Berufungsgericht hat sich insoweit die tatrichterliche Würdigung des Amtsgerichts, die der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, zu eigen gemacht und darauf Bezug genommen. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag des Klägers (§ 286 ZPO) zeigt die Revision nicht auf. Danach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass für die Beklagte als Händlerin der Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe nicht erkennbar war. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers musste sich die Beklagte, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st.Rspr.; vgl. BGHZ 48, 118).

3. Dem Kläger steht auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 284 BGB zu.

a) Die Kosten für die Verlegung neuer, mangelfreier Parkettstäbe, deren Ersatz der Kläger nach der Berechnung seiner Klageforderung verlangt, sind keine (vergeblichen) Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Denn es handelt sich hierbei nicht um Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung hier: die Mangelfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkettstäbe – gemacht hat, sondern um Kosten, die erst zukünftig – aufgrund der anderweitigen Beschaffung mangelfreier Parkettstäbe – entstehen. Die Erstattung solcher Kosten kann nur im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB verlangt werden, sofern die dafür bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind, nicht aber nach § 284 BGB.

b) Um Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB handelt es sich allerdings bei den dem Kläger entstandenen Kosten für die Verlegung der mangelhaften Parkettstäbe. Diese Aufwendungen hat der Kläger im Vertrauen auf die Mangelfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkettstäbe gemacht; sie sind infolge der Mangelhaftigkeit der Parkettstäbe nutzlos geworden. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. November 2006 auch diese Kosten beziffert und geltend gemacht hat, sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB nicht erfüllt. Da der Käufer Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nur anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen kann, müssen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB vorliegen (BT-Drs. aaO, S. 144, 225). Daran fehlt es, wie unter 2 ausgeführt.

c) Eine analoge Anwendung des § 284 BGB auf den Fall, dass die Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB nicht erfüllt sind, kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht, weil insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB bewusst von den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB abhängig gemacht (BT-Drs. 14/6040, aaO).

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